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Information der Finanzverwaltung

14.08.2020
Verringerter Mehrwertsteuersatz von 5 % bei der Wasserverbrauchsgebühr

Durch Beschluss der Bundesregierung wurde der Mehrwertsteuersatz, befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt.

Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 7 % auf 5 % betrifft auch die Wasserverbrauchsgebühren.

Maßgeblich für die Zuordnung der Steuersätze ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze. Für die Lieferung von Wasser bedeutet dies, dass sie erst mit Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums als ausgeführt gelten.

Diese Regelung führt dazu, dass bei einem Ende des Abrechnungszeitraums in der zweiten Kalenderjahreshälfte der verringerte Mehrwertsteuersatz von 5 % für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden ist.

Somit wird vom Markt Elsenfeld für den gesamten Abrechnungszeitraum vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 der verringerte Mehrwertsteuersatz von 5 % für die Wasserverbrauchsgebühren angewandt.

Eine Zwischenabrechnung bzw. Ablesung der Wasserzähler zum 30.06.2020 ist nicht erforderlich!

Nach den aktuellen Bestimmungen wird der Mehrwertsteuersatz voraussichtlich ab dem 01.01.2021 wieder auf den bisherigen Wert von 7 % gesetzt. Dies bedeutet, dass für den künftigen Abrechnungszeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 der reguläre Mehrwertsteuersatz von 7 % – unter anderem in den Vorauszahlungen für 2021 – festgesetzt wird.

Kategorien: Der Markt Elsenfeld informiert

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