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Elsavamar - Wichtige Corona Regeln

24.11.2021
Regeln für den Zutritt zu öffentlichen Bädern

Bitte beachten! Wichtige neue Covid-19- Regeln für den Zutritt zu öffentlichen Bädern!

nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV, Stand 23.11.2021), gelten ab 24.11.2021 folgende 2G plus-Regeln:
Zutritt erhalten nur

Geimpfte
(analoger oder digitaler Impfpass + Personalausweis oder Führerschein sind beim Eintritt  unaufgefordert vorzuzeigen),

Genesene
(Nachweis + Personalausweis oder Führerschein sind ist beim Eintritt unaufgefordert vorzuzeigen)

Diese Geimpften und Genesenen müssen einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis beim Eintritt erbringen (siehe Anhang). Dies kann auch in Form eines Antigen-Schnelltests (Selbsttests) vor Ort im Elsavamar unter Aufsicht und mit Erfassung der personenbezogenen Daten (Kontaktdaten) zum Selbstkostenpreis von 2,00 € pro Test erfolgen (Die Kontaktdaten werden als Testnachweis benötigt und unter Wahrung des Datenschutzes nach 14 Tagen vernichtet).

Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahren müssen, da sie in der Schule umfassend getestet werden, ihren Schülerausweis oder ihr Testheft vorzeigen.
Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder benötigen keinen Testnachweis.

An Samstagen und Sonntagen wird die Einlasskontrolle zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr von einer Wach-und Schließgesellschaft vorgenommen.

Diese Regeln müssen wir zum Schutz unserer Badegäste konsequent anwenden, damit das Elsavamar geöffnet bleiben kann. Änderungen sind jederzeit möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Die Schließungszeit des Elsavamar wird vorübergehend auf 22:00 Uhr festgelegt.

Markt Elsenfeld, 24.11.2021


Kai Hohmann
Erster Bürgermeister

Anhang (§ 4 Abs. 6 BayIfSMV)
„(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
1. eines PCR- Tests, PoC-PCR- Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
2. eines PoC- Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.“

Kategorien: Elsavamar

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