Anschrift Rathaus
Markt Elsenfeld
Marienstraße 29
63820 Elsenfeld
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25.01.2022
Festsetzung der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer für 2022
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuer-, Gewerbesteuer- und Hundesteuerbescheide für das Jahr 2022 wird hiermit die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG), die Gewerbesteuer gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und die Hundesteuer gemäß der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2022, in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer-, Gewerbesteuer oder Hundesteuerbescheid 2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird zu je 1/4 Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022, die Hundesteuer wird zum 01.02.2022 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.
Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Grundsteuer-Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbetrag am 01. Juli 2022 fällig.
Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können beim Markt Elsenfeld, Marienstr. 29, 63820 Elsenfeld, Rathaus eingesehen werden.
Diese öffentlichen Steuerfestsetzungen gelten zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweis:
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2022 oder 01.07.2022 bei „Jahreszahlung“ sowie Hundesteuer 01.02.2022) abgebucht.
Die Steuerpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden um fristgerechte Zahlung zu den genannten Fälligkeiten gebeten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Elsenfeld, Marienstraße 29, 63820 Elsenfeld. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Markt Elsenfeld, 19.01.2022
Kai Hohmann
Erster Bürgermeister
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