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Öffentliche Bekanntmachung

18.12.2024
Festsetzung der Gewerbe- und Hundesteuer für das Jahr 2025

Festsetzung und Entrichtung der Gewerbe- und Hundesteuer des Marktes Elsenfeld für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 16 GewStG

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Gewerbesteuer- und Hundesteuerbescheide für das Jahr 2025 wird hiermit die Gewerbesteuer gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und die Hundesteuer gemäß der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2025, in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Gewerbesteuer- oder Hundesteuerbescheid 2025 erhalten, im Kalenderjahr 2025 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2024 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2025 zugegangen wäre.

Die Gewerbesteuer ist zu je 1/4 des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025, die Hundesteuer wird zum 01.02.2025 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.

Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können beim Markt Elsenfeld, Marienstr. 29, 63820 Elsenfeld, Rathaus eingesehen werden.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können die Steuerbescheide bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Die öffentliche Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite www.elsenfeld.de veröffentlicht.

Diese öffentlichen Steuerfestsetzungen gelten zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweis:
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2025 sowie Hundesteuer 01.02.2025) abgebucht.
Die Steuerpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden um fristgerechte Zahlung zu den genannten Fälligkeiten gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Elsenfeld, Marienstraße 29, 63820 Elsenfeld.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
    Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

 
Markt Elsenfeld, 05.12.2024

Kai Hohmann
Erster Bürgermeister

Kategorien: Der Markt Elsenfeld informiert

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